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   RFH, 23.03.1943 - I 2/43   

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https://dejure.org/1943,123
RFH, 23.03.1943 - I 2/43 (https://dejure.org/1943,123)
RFH, Entscheidung vom 23.03.1943 - I 2/43 (https://dejure.org/1943,123)
RFH, Entscheidung vom 23. März 1943 - I 2/43 (https://dejure.org/1943,123)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 06.11.1985 - I R 297/82

    Dauerschuld behält ihren Charakter bis zu ihrem Erlöschen; dies gilt auch, wenn

    Diese Verwaltungsanweisung geht zurück auf die Rechtsprechung des RFH (vgl. Urteil vom 23. März 1943 I 2/43, RStBl 1943, 509) und betrifft sog. Stillhalteschulden.
  • BFH, 10.12.1969 - I R 59/67

    Unterstützungskasse - Eingetragener Verein - Kassenvermögen - Trägerunternehmen -

    Daß die Mittel in gewissem Umfang für die speziellen Zwecke der Gläubigerin eingesetzt und abrufbar gehalten werden mußten, macht sie deshalb nicht zu Stillhalteschulden, deren termingerechte Rückzahlung dem Schuldner angesichts gesetzlicher oder behördlicher Maßnahmen unmöglich ist und für die die Pflicht zur Hinzurechnung deshalb verneint worden ist (Urteile des RFH I 130/40 vom 8. Oktober 1940, RStBl 1941, 75; I 2/43 vom 23. März 1943, RStBl 1943, 509).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2005 - 19 B 2245/04
    Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin nach dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 1997 - 2/43.36 - allgemein/43.44/43.48 - einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Dauer des Petitionsverfahrens hatte.
  • BFH, 26.11.1957 - I 230/56 U

    Vorliegen einer Dauerschuld - Rückstellungen für ungewisse und auf Sachleistungen

    Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung nur für solche Verbindlichkeiten eine Ausnahme gemacht, deren Erfüllung allein wegen eines behördlichen Eingriffs nicht möglich ist, wenn bis zur Tilgung der Schuld entsprechende anderweite Kredite nicht erforderlich und zur Rückzahlung ausreichende flüssige Mittel vorhanden sind (Urteil des Reichsfinanzhofs I 2/43 vom 23. März 1943, Slg. Bd. 53 S. 68, RStBl 1943 S. 509).
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